Hochladen urheberrechtlich geschützter Unterlagen

Gefunden auf dem iLUB-Blog der Universität Bern:

Der Rechtsdienst der Universität Bern nimmt zur Frage, ob das Hochladen und interne Abspeichern von Dateien in passwortgeschütztem Rahmen rechtlich erlaubt sind, wie folgt Stellung:“Das Urheberrechtsgesetz (URG) lässt die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch zu. Unter den Eigengebrauch fällt unter anderem jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse. Darunter fällt auch die tertiäre Bildungsstufe (Art. 19 Abs. 1 lit. b URG).Dabei ist jede Art der Werkverwendung erfasst, wobei eine Einschränkung dadurch erfolgt, dass die Verwendung Unterrichtszwecken dienen muss.Durch den Gesetzeswortlaut (”Unterricht in der Klasse”) wird das Zugänglichmachen über das Internet nicht von vornherein ausgeschlossen. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Personenkreis, der jederzeit und von überall auf die von der Lehrperson online gestellten Werke zugreifen kann, im Sinne einer Schulklasse abgegrenzt ist, insbesondere also nur dieser Personenkreis, der über das notwendige Passwort verfügt, auf die entsprechenden Inhalte zugreifen kann.Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen (unter Vorbehalt von Art. 19 Abs. 3 URG), worunter unter anderem auch Bibliotheken fallen. Ausgenommen davon ist die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Exemplare – sprich das Kopieren eines ganzen Buches oder einer gesamten Zeitschrift o.ä. ist nicht erlaubt (Art. 19. Abs. 2 URG).Keinesfalls darf damit ein wirtschaftlicher oder kommerzieller Zweck verfolgt werden.Insofern die digitalen Kopien der Allgemeinheit nicht zugänglich sind und dies durch die entsprechenden Sicherheitsvorkehren (Zugriff nur passwortgeschützt!) sichergestellt wird, erachten wir dieses Vorgehen unter den vorgenannten Voraussetzungen als zulässig gemäss Urheberrecht.” (Rechtsdienst der Universität Bern, 21.11.2011)

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