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Bildrechte

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sc 
Richtlinien 
1. August 2019 
Bildrechte 
1 Rechtsgrundlage 
Gestützt auf Art 40 Abs. 1 Bst. g) des Statuts der Pädagogischen Hochschule St.Gallen 
(sGS 216.15) erlässt das Rektorat die folgenden Richtlinien: 
2 Einführung 
Das Thema Bildrechte umfasst die Verwendung von Bildern aus dem Internet (z.B. Google oder 
Bildagenturen) bzw. die Veröffentlichung von Bildern im Internet und das Recht der abgebildeten 
Person am eigenen Bild. 
Obwohl Bilder im Internet leicht zugänglich sind, sind diese nicht per se frei verfügbar. Auch Bilder 
von Personen dürfen nicht ohne deren Einverständnis verwendet werden. 
Ausgenommen sind öffentliche Veranstaltungen. Als Gruppe dürfen Teilnehmende einer 
Veranstaltung abgebildet werden, ohne dass dafür eine Zustimmung eingeholt werden muss. 
Alltagsfotos und Filmaufnahmen verstossen nicht gegen das Persönlichkeitsrecht, solange sie 
bloss «Beiwerk» eines Berichtes sind. Wer sich in der Öffentlichkeit aufhält, muss hinnehmen als 
Teil dieser Öffentlichkeit wahrgenommen und ÔÇö mit Einschränkungen ÔÇö in den Medien dargestellt 
zu werden. Dies ergibt sich aus der Freiheit der Medien, öffentliche Vorgänge abzubilden. Anders 
verhält es sich, wenn die abgebildete Person aus der Menge herausgehoben und zur 
Hauptdarstellerin wird. 
Etwas mehr Spielraum bleibt, wenn der dargestellten Person ein überwiegend öffentliches 
Interesse zukommt Beispielsweise, wenn die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende eines Betriebs 
durch eine Massnahme in die Schlagzeilen geraten ist Sehr prominenten Personen der 
Zeitgeschichte bleibt nur ein geringer Anspruch auf Bildabstinenz. Je öffentlicher das Ereignis oder 
je bekannter die Person, umso eher ist eine Bildpublikation zulässig. 
3 Die Verwendung von fremden Bildern aus dem Internet bzw. die 
Veröffentlichung von eigenen Bildern im Intemet 
Wollen fremde Bilder veröffentlicht werden, müssen vorab die Urheberrechte daran geklärt 
werden. Bilder, für deren Veröffentlichung die Urheberin bzw der Urheber die Zustimmung erteilt 
hat, dürfen nur für den angefragten Kontext verwendet werden. Die Suche nach den 
Urheberrechten ist manchmal schwierig und zeitaufivändig. 
Wollen eigene Bilder veröffentlicht werden, so kann ich als Urheberin bzw Urheber des Bildes 
anderen Personen durch sogenannte Lizenzen blosse Nutzungsrechte am Bild einräumen. Die 
Nutzenden (sog. Lizenznehmer) ervverben kein ausschliessliches Recht, sie enverben lediglich 
eine Erlaubnis von der Urheberin bzw. vom IJrheber, deren bzw. dessen Bild auf bestimmte Art 
und Weise zu gebrauchen. 
Pädagogische Hochschule St.GaIIen Notkerstrasse 27, CH-9000 St Gallen 
Telefon "1 0(71) 243 94 00, www.phsg ch
sc 
Richtlinien 
1. August 2019 
Weiterführender Link zum Thema Bildrecht 
https://qroups.diiqo.com/qroup/urheberrecht persnlichkeitsrecht diqitales recht/content/taq/Bildrec 
ht 
3.1 Rechte an Bildern 
Zur Gestaltung von Webseiten, Blogs usw. werden oft Bilder aus dem Internet 
verwendet Auch bei Bildern, die im Internet öffentlich zugänglich sind, müssen stets die 
Urheberrechte beachtet werden. Jede Urheberin oder jeder Urheber eines Bildes bestimmt, ob 
andere diese Bilder verwenden und veröffentlichen dürfen und unter welchen Bedingungen. Es 
darf also nicht jedes Bild vom Internet heruntergeladen und vervvendet werden. Wurden die 
Urheberrechte abgeklärt und darf das Bild venvendet werden, so muss ein korrekter Bildnachweis 
(Quellenangabe) gemacht werden. 
Grundsätzlich lassen sich die Bilderrechte in drei Kategorien einteilen. 
a) 
b) 
c) 
Geschützte Bilder: Bilder, die durch ein Copyright geschützt sind, dürfen nur mit dem 
Einverständnis der Urheberin oder des Urhebers verwendet werden. Dasselbe gilt für Bilder, 
bei denen keine Lizenz angegeben ist. 
Freie Bilder: Bilder, die als Public Domain (PD) gekennzeichnet sind, dürfen frei vervvendet 
werden. 
Bilder, die unter einer Lizenz stehen: Bei diesen Bildern bestimmt die Urheberin oder der 
Urheber unter welchen Bedingungen das jeweilige Bild für Dritte nutzbar ist Diese 
Bedingungen sind oft in einer Lizenz wie Creative Commons (CC) geregelt 
Die Creative Commons Urheberrechtslizenzen sind eine einfache, standardisierte Methode, 
um die urheberrechtliche Erlaubnis für eigene Werke zu erteilen. 
Creative Commons hat folgende Lizenzen definiert: 
cco 
Public Domain (PD 
BV-SA 
3. BV-ND 
Pädagogische Hochschule St.GaIIen 
Freie Verwendung 
Namensnennung - Bearbeitung erlaubt 
Die Urheberin oder der Urheber des Originals sowie die Lizenz 
müssen angeqeben werden. 
Namensnennung ÔÇö Bearbeitung erlaubt ÔÇö Weitergabe unter 
gleichen Bedingungen 
Die Urheberin oder der Urheber sowie die Lizenz müssen 
angegeben werdetm Das abgeleitete Werk muss unter die 
dieselbe Lizenz gestellt werden. 
Namensnennung - keine Bearbeitung 
Die Urheberin oder der Urheber sowie die Lizenz müssen 
angegeben werden, das Bild darf nicht verändert werden.
Richtlinien 
1. August 2019 
BV-NC 
5. BY-NC-SA 
BY-NC-ND 
SG 
Namensnennung - Bearbeitung erlaubt - nicht kommerziell 
Die Urheberin oder der Urheber sowie die Lizenz müssen 
angegeben werden. Das Bild darf nicht für kommerzielle Zwecke 
verwendet werden. 
Namensnennung - Bearbeitung erlaubt - nicht kommerziell 
Weitergabe unter gleichen Bedingungen 
Die Urheberin oder der Urheber sowie die Lizenz müssen 
angegeben werden. Das abgeleitete Werk muss unter 
dieselbe Lizenz gestellt und das Bild darf nicht für 
kommerzielle Zwecke verwendet werden _ 
Namensnennung - keine Bearbeitung - nicht kommerziell 
Die Urheberin oder der Urheber sowie die Lizenz müssen 
angegeben werdenv das Bild darf nicht für kommerzielle 
Zwecke vervvendet und nicht verändert werden. 
Kurzform 
CCO/ 
Public Domain 
Zeichen 
Verbreiten, 
remixen, 
verbessern 
erlaubt 
Namens- 
nennung 
notwendig 
Kommerzi- 
eller Einsatz 
erlaubt 
Bearbeitung 
erlaubt 
Weitergabe 
nur mit 
gleicher 
Lizenz 
BY-SA 
BY-ND 
BY-NC 
BY-NC-SA 
BY-NC-ND 
cc 
cc 
cc 
cc 
cc 
(Quelle: Symbole von Creative Commons Schweiz CC BY 4_0; Tabelle von BurgerVTLJ München CC BY 4,0) 
Weiterführender Link zu den CC-Lizenzen. 
https://qroups.diiqo.com/qroup/urheberrecht persnlichkeitsrecht diqitales recht/content/taqJCC- 
Lizenz%20Grundlaqen 
Tutorial Einführung in die CC Lizenzierung. 
Tutorial Erklärung der CC-Lizenzkombinationen. 
Pädagogische Hochschule St.GaIIen
sc 
Richtlinien 
1. August 2019 
3.2 Bildersuche über Google 
Bilder, die über Google gefunden werden, sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Es ist 
immer auf der Webseite, auf der Google das Bild gefunden hat abzuklären, ob das Bild für den 
gewünschten Zweck verwendet werden darf Die erweiterte Bildersuche von Google ist eine 
bessere Möglichkeit, um auf Google Bilder zu suchen, die dem gewünschten Zweck bzw 
Nutzungsrecht entsprechen. 
Tutorial zur Bildersuche über Google. 
3.3 Abgrenzung zum Bildzitat 
Veröffentlichte Bilder dürfen gemäss Art 25 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und 
verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231 _ 1) zitiert werden, wobei das Zitat der 
Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dienen muss. Das Bildzitat muss im Umfang 
vom Zitatzweck (d.h. nur so viel eines Bildes als Zitat venvenden, wie erforderlich ist) gedeckt, als 
Zitat ausgewiesen und die Quelle angegeben sein. 
Weiterführender Link zum Bildzitat 
4 Kostenlose Bilddatenbanken 
Kostenlose Bilder können von verschiedenen Webseiten geholt werden. Diese Bilder können für 
kommerzielle und nicht-kommerzielle Zwecke verwendet und beliebig verändert werden. 
Link mit Webseiten für kostenlose lizenzfreie Bilder 
Tutorial zu frei verwendbaren Bildern. 
http://bit_lv/tutorialbildrechte 
Bei den folgenden Bilddatenbanken ist zudem kein Bildnachweis erforderlich: 
Link mit Webseiten für kostenlose Bilder ohne Bildnachweis. 
5 Bilder über Bildagenturen (z.B. iStock) kaufen 
Uber Bildagenturen kann eine grosse Auswahl an Bildern und die entsprechenden Rechte gekauft 
werden. Dabei wird ein Suchbegriff eingegeben und das gewünschte Bild ausgewählt 
Anschliessend muss die Dateigrösse und die Lizenzoption bestimmt werdetm Das Ressort 
Marketing & Kommunikation verfügt über einen Account für den Einkauf von Bildern. Sollen Bilder 
Pädagogische Hochschule St.GaIIen
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Richtlinien 
1. August 2019 
für Werbezwecke, Flyer, Plakate oder eine andere kommerzielle Nutzung verwendet werden, ist 
das Ressort Marketing & Kommunikation zu kontaktieren (communication@phsg_ch). 
6 Bilder veröffentlichen 
Werden Bilder im Internet veröffentlicht, muss ein Bildnachweis gemacht werden, ausser in den 
Lizenzbedingungen wird dieser explizit nicht gefordert Der Bildnachweis ist aber noch nicht 
ausreichend für die Vervvendung des Bildes Im Einzelfall müssen folgende Punkte beachtet 
werden: 
a) 
b) 
c) 
7 
Handelt es sich um ein fremdes, nicht selbst erstelltes Bild, muss die Bildlizenz erlauben, dass 
das Bild veröffentlicht werden darf. Falls keine Bildlizenz vorhanden ist, muss die Urheberin 
bzw. der Urheber des Bildes um Veröffentlichung angefragt werden. 
Handelt es sich um ein eigenes, selbst erstelltes Bild, darf das Bild im Internet veröffentlicht 
werden, sofern keine Rechte von Dritten verletzt werden. Beispielsweise müssen alle 
Personen, die auf einem Foto erkennbar sind, um Erlaubnis gebeten werden Das Bild kann 
unter eine CC-Lizenz gestellt werden. 
Der Bildnachweis wird wie folgt geschrieben: 
Fremde Bilder: O domain name\MitgIiedname oder Anbieter 
Eigene bzw. von der PHSG erstellte Bilder: O PHSG 
Das Recht am eigenen Bild 
Selbst erstellte bzw. aufgenommene Bilder zu veröffentlichen, ist unproblematisch, solange auf 
diesen Bildern keine Drittpersonen abgebildet sind und keine Urheberrechte verletzt werden 
Sobald Drittpersonen erkennbar sind, müssen diese Personen der Veröffentlichung der Bilder 
zustimmen. Gemäss Art 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (abgekürzt ZGB; SR 210) ist 
das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person geschützt Die abgebildete Person entscheidet 
allein ob, wo und in welchem Kontext ihr Bild in der Öffentlichkeit erscheint Falls keine vorgängige 
Einwilligung eingeholt wurde besteht die Gefahr der Verletzung des Rechts am eigenen Bild 
(Art 28 Abs. 2 ZGB). 
7.1 Die Person steht nicht im Zentrum der Abbildung, sie ist «Beiwerk» 
Falls sich eine abgebildete Person in die Landschaft oder die Umgebung einfügt und damit nicht 
gezielt im Fokus des Bildes ist, so braucht es keine Einwilligung dieser Persorm Das Gleiche gilt für 
Teilnehmende an öffentlichen Veranstaltungen oder an Ereignissen, solange die Person nicht 
optisch hervorgehoben ist, sondern als Teil der Menschenmenge wahrgenommen wird. 
7.2 Die Person steht im Zentrum der Abbildung 
Falls die abgebildete Person um ihrer selbst willen gezeigt wird und als bedeutender Teil der 
Abbildung angesehen werden kann und auch erkennbar ist, so muss die Person der 
Veröffentlichung des Bildes zustimmen. Hier muss in jedem Fall die Einwilligung eingeholt werden, 
ansonsten ist das Recht am eigenen Bild verletzt. 
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Bildrechte-Richtlinien PHSG
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Updated on 22. Juni 2021
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Notkerstrasse 27
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